Sichere Verwahrung von Munition
Seit April 2003 gilt das neue Waffengesetz (WaffG)
über deren Sinn und Unsinn sich schon genügend Politiker, Beamte, Waffengegner und - erlaubnisinhaber gestritten haben, weshalb ich auch nicht weiter darauf eingehen möchte.
Ich möchte Ihnen einen Überblick verschaffen, wie es sich nach der derzeit gültigen Gesetzeslage mit der Munitionsaufbewahrung verhält, speziell da im neuen WaffG auch der Munitionsbesitz explizi t genannt wird.
Mehrfach angesprochen auf die Problematik der
Waffenaufbewahrung in klassifizierten Waffenschränken, scheint einigen unbekannt zu sein, dass nach der Allgemeinen Waffenverordnung (AWaffV) auch an die Munitionsaufbewahrung Anforderungen gestellt werden.
I. Die Rechtsgrundlage
Im § 10 Abs. 3 WaffG wird geregelt, dass es zum Erwerb und Besitz von Munition einer Erlaubnis bedarf, welche durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin befindliche Schusswaffe oder durch einen Munitionserwerbsschein dokumentiert wird.
Im § 36 Abs. 1 WaffG heißt es, wer Waffen und Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass sie abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, welches mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder einer ähnlichen Norm eines EWR-Mitgliedstaates entspricht.
Im Abs. 6 wird die Behörde ermächtigt, wenn ein im Einzelfall höherer Sicherheitsstandard erforderlich ist, die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.
Im § 13 AWaffV wird die Aufbewahrung von Munition behandelt, wo als Anforderung für erlaubnispflichtige Munition (z.B. Jagdmunition) im Absatz 3 ein Sicherheitsbehältnis (ohne Klassifizierung ) mit Schwenkriegelschloss (oder gleichwertiger Verschlussvorrichtung), bzw. ein gleichwertiges Behältnis als ausreichend benannt wird.
Eine nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung der Munition stellt nach § 34 Nr. 12 AWaffV eine Ordnungswidrigkeit dar, welche im Sinne des § 53 I Nr. 23 WaffG zu ahnden ist.
Wer mehr als 10 000 Patronen für Schusswaffen aufbewahren würde sollte gemäß damaligem Entwurf sich noch höheren Aufbewahrungsvorschriften unterwerfen, wo u.a. auch Einbruchsalarmanlagen gefordert waren.
Eine Ordnungswidrigkeit im Waffengesetz stellt aber kein „über die Rotlicht-zeigende Ampel fahren“ dar, sondern wird erheblich anders geahndet. So sieht das WaffG (§ 53 II) vor, dass diese mit Geldbußen bis zu zehntausend Euro geahndet werden sollen.
Was aber für einige Jäger viel schlimmer sein könnte, wären die sich daraus ergebenden Folgen, wenn es um die Zuverlässigkeit oder die Persönliche Eignung des Waffenerlaubnisinhabers geht.
Diese vorgenannten Vorschriften sind eng geknüpft mit der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 WaffG und § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJG, welche besagen, dass Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie u. a. mit Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen, bzw. diese nicht sorgfältig verwahren.
Ebenso geht die Zielrichtung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG, der Personen im o. g. Fall die persönliche Eignung abspricht und gegebenenfalls die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige Eignung der Person aufgibt.
In solchen Fällen ist auch die Waffenbesitzkarte zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. - § 47 Abs. 2 WaffG.
Dabei ist ebenso der Jagdschein gem. § 18 BJG für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die die Versagung des Jagdscheins begründen.
II. Begriffserklärungen
Erwerben im waffenrechtliche Sinne bedeutet, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt und besitzen ist die tatsächliche Gewalt darüber ausüben.
Ein Überlassen ist bereits dann gegeben, wenn die Schusswaffen oder die Munition nicht ordnungsgemäß verwahrt werden und ein Dritter diese an sich nehmen könnte. Das gilt selbst in dem Fall, dass die Personen gar nicht die Absicht haben, diese in die Hand zu nehmen oder zu benutzen.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied schon 1978, dass ein Überlassen schon dann gegeben ist, wenn einem anderen die Möglichkeit eingeräumt wird, allein Zugriff auf die Waffe zu nehmen. Dieses gilt auch für den nichtberechtigten Ehegatten. Das Urteil war in Hinsicht auf Waffen gefallen, wird heute aber analog zur Munition gesehen.
III. Sachverhalte
Ich möchte jetzt nicht mit ihnen diskutieren, was Tatsachen sind, die die Annahme rechtfertigen, sondern möchte ihnen einige praktische Fälle nennen, an denen sie eventuell selbst erkennen, wie schnell man unter Umständen überprüft werden kann.
1. Ein Jäger verwahrte seine Langwaffen in einem dreiteiligen Stahlblechschrank und seine beiden Kurzwaffen in einem gesondert verschließbaren Innensicherheitsfach des Schrankes.
Die Munition verstaute er in einem separaten Schrankfach.
Einbrecher fanden jedoch im Jahre1999 den Schrank, brachen ihn mitsamt des Innenfachs auf und entwendeten die Kurzwaffen.
Nach Anzeigenerstattung wegen Einbruchdiebstahls, meldete er auch noch der zuständigen Behörde den Verlust der Waffen.
Die Behörde kam zu der Entscheidung, dass seine Waffen nicht sicher genug verwahrt waren, da diese in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe B hätten verwahrt werden müssen und das Einfamilienhaus nicht durch zusätzliche Maßnahmen gegen Einbruch, wie es das Merkblatt des Bundesinnenministeriums des Inneren über ordnungsgemäße Verwahrung von Schusswaffen vorgeschrieben habe.
Somit wurde dem Jagdscheininhaber wegen Unzuverlässigkeit der Jagdschein ( 5 Jahre Sperrfrist) für ungültig erklärt, die Waffenbesitzkarte widerrufen und er wurde aufgefordert seine Waffen an einen Berechtigten abzugeben, bzw. sie unbrauchbar zu machen.
2. Ein Jäger legte bei Kauf und Verkauf von Waffen seine WBK bei der zuständigen Behörde nicht vor. Selbst auf Zwangs- und Bußgelder (Höhe 1500 Euro) reagierte er nicht. Auf eine telefonische Vorladung reagierte er dann und erschien in der Dienststelle der zuständigen Behörde. Da er im Besitz von ungefähr 100 Schusswaffen sein musste hatte die Behörde schriftlich den sofortigen Nachweis der sicheren Unterbringung im sofortigen Vollzug angeordnet. Die am gleichen Tag durchgeführte Ortsbesichtigung brachte mehrere völlig verwahrloste Wohnungen zu Tage – Waffen, Munition und Treibladungspulver in allen Schubladen, Schränken, auf dem Boden, im Keller, in der Garage u.s.w..
Es wurden fast 80 kg Schwarzpulver und legale wie illegale Waffen und Munition sichergestellt.
Widerrufsbescheide und Waffenverbot wurden durch die zuständige Behörde ausgesprochen. Die strafrechtliche Seite ist noch vor Urteilsverkündung.
3. Ein Jäger und Waffenhändler ist auf Grund privater Probleme (Trennung,…) telefonisch schwer erreichbar. Kunden können ihn über längere Zeit nicht erreichen und tragen dieses bei ihren zuständigen Behörden vor. Diese schreiben den Händler mehrfach an, aber er meldet sich weder fernmündlich, schriftlich noch persönlich. Die örtlich zuständigen Polizeibeamten suchen mehrfach die Adresse auf, jedoch immer ohne Erfolg. Nachbarn geben an, ihn unregelmäßig gesehen zu haben.
Es wird ein neues Sicherungskonzept von dem Händler behördlicherseits angefordert - schließlich lässt die Behörde das Haus öffnen und stellt Waffen und Munition sicher. Ein Teil der Waffen wird an die Kunden zurückgegeben, anderes wird amtlich asserviert, bis ein Berechtigter für den Besitz benannt wird. Handelslizenz, Waffenbesitzkarte und Jagdschein werden jeweils mit Sperrfrist belegt. Auch hier gibt es noch keine endgültigen aussagefähigen Konsequenzen.
4. In Nordrhein-Westfalen ist die zuständige Behörde die Polizei. Hier habe ich mal nachgefragt, ob es aufgrund von z.B. Wohnungsdurchsuchungen, Bürgerbefragungen, … bei legalen Waffenbesitzern zu Munitionszufallsfunden gekommen sei, wo Folgemaßnahmen eingeleitet wurden. Ob es anhand von allgemeinen Verkehrskontrollen, wo z.B. Munition im PKW ungesichert herumlag zu irgendwelchen weiteren Maßnahmen gekommen ist. Aus keiner Behörde habe ich diesbezüglich ein positives Signal bekommen.
IV. Urteil
Zu 1. Der Jäger bekam aufgrund des Urteils vom OVG Sachsen-Anhalt ( Beschluss v. 01.09.2000 – 1 M 78/00) seine waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse zurück, da zum damaligen Zeitpunkt zwar dieses Merkblatt des Bundesinnenministerium Bestand hatte, es aber keine unmittelbar rechtliche Wirkung hatte. Es sah nicht erwiesen, dass der Jäger nicht alle erforderlichen und ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen habe, um einem Dritten (Unbefugten) den Zugriff zu verwehren. Dieses war aber nach altem Recht !!!
Zu 2 und 3. Urteile in verwaltungsrechtlicher und eventueller strafrechtlicher Sicht stehen noch aus.
Zu 4. Entweder die Jäger verhalten sich wirklich normgemäß oder wir haben bisher jede Menge Glück gehabt. In unserem Sinne hoffe ich, dass es jedem legalen Waffenbesitzer bewusst geworden ist, was an Folgen einem jeden von uns blühen könnte. Welche Folgen es für alle legalen Waffenbesitzer nach sich ziehen könnte, würden immer noch Unregelmäßigkeiten festgestellt, die die Zuverlässigkeit aller in Frage stellen würde.
V. Fazit
Nach einem Zitat von Mark G. v. Pückler (Wild und Hund 26/2000), welches eigentlich nur für Schusswaffen gedacht war, heißt es „Denn über allem steht die Notwendigkeit, dass die Verwahrung dieser gefährlichen Gegenstände sicher sein muss. Hierzu gehört auf jeden Fall ein stabiles Behältnis mit Sicherheitsschloss, das nicht ohne weiteres mit einfachem Haushaltswerkzeug aufgebrochen oder im Ganzen ohne großen Aufwand mitgenommen werden kann. “
Letztlich ist zu sagen, dass besser nicht die Gerichte über die notwendigen und verhältnismäßigen Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen im Einzelfall entscheiden sollten, man kann sich für die Gerichts- und Anwaltskosten mit Sicherheit mehrere sehr gute Schränke kaufen.
Diese Sätze kann ich im Hinblick auf das neue Waffengesetz und Munition nur unterstützen.
Lassen sie uns daran arbeiten, dass es nicht zu irgendwelchen Vorfällen kommt, die die Unwissenden wieder über unsere Zukunft entscheiden lässt.
gefertigt für Rheinisch-Westf. Jäger 2006
Aktualisiert (Samstag, 18. September 2010 um 06:18 Uhr)
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