Telereiz-, Teleimpulsgeräte (Teletakt)Wir haben immer noch keine gesetzliche Klärung in der Anwendung dieser Geräte beim Führen und Abrichten der Hunde. Momentan bezieht sich die Rechtsprechung auf das BVerwG-Urteil aus Leipzig: Eine Verwendung von Telereizgeräte wird generell als verboten angesehen. Ihre „bauartbedingte Eignung“ könne die in § 3 Nr. 11 TierSchG genannten Wirkungen (Schmerzen, Leiden) hervorrufen. Das Gericht verweist ausdrücklich auf bundes- oder landesrechtliche Verordnungen, die den Einsatz der Geräte rechtfertigen könnten, jedoch wäre ein ministerieller Erlass, wie zwischenzeitlich mal geschehen, „keine geeignete Ausnahmevorschrift“. (BVerwG AZ 3 C 14.05) Aktualisiert (Donnerstag, 30. September 2010 um 21:33 Uhr) |
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