Es haben sich bei der Bekämpfung von Bisam und Nutria etwas geändert!

Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und das
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW
teilen den Unteren Jagd- und Landschaftsbehörden, den Bezirksregierungen, ... mit, dass
seit 15.Oktober 2008 ein Erlass zur Bekämpfung von Bisam und Nutria / Vollzug des Waffengesetzes in Kraft getreten ist.

Darin heißt es :


Zur Abwehr erheblicher wasserwirtschaftlicher und landwirtschaftlicher Schäden sowie zum Schutz der heimischen Pflanzen- und Tierwelt ist die Bekämpfung von Bisam und Nutria erforderlich.
Die Bekämpfung insbesondere des Bisam dient auch der Volksgesundheit und dem Schutz des Wildes (§ 23 BJG).
Der Bisam ist Überträger verschiedener, auch auf den Menschen gefährlicher Infektionskrankheiten (z.B. Leptospirosen, Infekt. mit dem Fuchsbandwurm). Die Vernichtung von Wasserpflanzenbeständen durch den Bisam kann zu Habitatverlusten für jagdbare und nicht jagdbare Tiere (z.B. Wasservögel) führen.
Die Beteiligung der Jägerschaft an der Bekämpfung von Bisam und Nutria liegt daher im öffentlichen Interesse.

Bezüglich des Abschusses von Bisam und Nutria gilt daher Folgendes:
Nach § 13 Abs. 6 S. 2 WaffG ist in Revieren durch Jagdscheininhaberinnen und –inhaber der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, der befugten Jagdausübung gleichgestellt, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

Bisam und Nutria unterliegen dem allgemeinen Schutz wildlebender Tiere. Sie dürfen bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes (s.o.) gefangen oder getötet werden (vgl. § 61 LG/NW). In diesen Fällen kommt § 13 Abs. 6 S. 2 WaffG zur Anwendung. Wenn der Abschuss von besonders geschützten Tieren im Rahmen der befugten Jagdausübung zulässig ist, gilt dieses erst Recht für Tiere, die nur dem allgemeinen Schutz wildlebender Tiere unterliegen.

Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe nach § 10 Abs. 5 WaffG bedarf es nicht.

Es bestehen daher keine Bedenken, wenn Jagdausübungsberechtigte und von ihnen ermächtigte Jagdgäste Bisam und Nutria im Rahmen der Jagdausübung durch Abschuss töten.

Es wird darauf hingewiesen, dass in Naturschutzgebieten die Bekämpfung von Bisam und Nutria einer naturschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung bedarf, sofern die Schutzausweisung ein Verbot des Fangen und Tötens von wildlebenden Tieren enthält und die Bekämpfung von Bisam und Nutria nicht ausdrücklich von diesem Verbot ausgenommen wird.

i.A.                                                                              i.A.
Ciemiga                                                                       van Elsbergen

Aktualisiert (Samstag, 18. September 2010 um 06:17 Uhr)