Problematik der Absicherung von Gesellschaftsjagden im Bereich von öffentlichen Straßen
Anlass :
Im November 2004 wurde entlang einer Landstraße eine Treibjagd auf Niederwild durch-geführt. Deshalb hatte der Jagdleiter im Vorfeld mit ca. 25 cm großen, dem Zeichen 101 (Gefahrenstelle) der StVO nachempfundenen Schildern mit dem Hinweis "Treibjagd“ den Bereich entlang der Landstraße abgesichert. Während der Jagd wechselten zwei Wildschweine die Straße, wodurch es fast zu einem Verkehrsunfall gekommen war.
Ein Streifenwagen der Polizei befand sich zufällig hinter diesem Fahrzeug und sprach daraufhin den Jagdleiter an.
Diesem wurde erklärt, dass er erheblich mehr hätte tun müssen, um vom öffentlichen Verkehr Gefahren abzuwehren. Nach Auffassung der Polizisten entsprachen die Schilder nicht der üblichen Norm und Größe von Warnschildern. Da die Jagd in einem schlecht ersichtlichen Gelände direkt neben einer Straße durchgeführt wurde, hätten aufgrund des großen anzunehmenden Gefahrenpotentials Warnposten eingesetzt werden müssen.
In einem anderen Fall musste der Jagdleiter die aufgestellten Warnschilder entfernen, da dieser nicht eine Genehmigung des Straßenbaulastträgers vorweisen konnte.
In der Jägerschaft herrscht nun Verunsicherung, da die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften anraten, die Schilder aufzustellen, andererseits diese dann entfernt werden müssen oder das nächste mal sogar Verkehrswarnposten abzustellen sind, die nötigenfalls die gefahrenen Geschwindigkeiten heruntersetzen.
Rechtliche Beurteilung:
I. Allgemeine Verkehrssicherungspflicht
Ausgangspunkt der Sicherung des Straßenverkehrs ist die allgemeine Verkehrssicherungs-pflicht.. Demnach ist derjenige zu Schadensersatz verpflichtet, der durch sein Verhalten eine Gefahrenquelle schafft und es unterlässt, geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Ver-hütung von Schäden zu treffen.
Treib- und Drückjagden sind solche Gefahrenquellen, da Wild willentlich hoch gemacht wird und dann flüchtend Straßen überquert und so eine erhöhte Gefahr für den Verkehrsteilnehmer gegeben ist..
Urheber dieser erhöhten Gefahr ist der Organisator der Jagd, also der Jagdleiter, in Erman-gelung dessen der Jagdausübungsberechtigte. Wenn dieser ein Treiben in Straßennähe ansetzt, muss er auch dafür sorgen, dass die Verkehrsteilnehmer in geeigneter Weise vor den dadurch bewirkten Gefahren gewarnt werden.
Wie das zu geschehen hat, ist gesetzlich nicht geregelt. Es gibt kein Verkehrsschild, das ausdrücklich vor den Gefahren einer Treib- oder Drückjagd warnt. Das Schild „Wildwechsel“ warnt nur vor einem erhöhten natürlichen Auftreten von Wild, nicht aber vor durch Menschen aufgescheuchten Tieren.
Es empfiehlt sich das allgemeine Warnschild „Gefahrenstelle“ , das in jedem PKW mitgeführt wird, mit einem Zusatzschild „Treibjagd“ und eventuell „30 km/h“ zu verwenden. Das Schild muss groß genug und gut sichtbar in beide Fahrtrichtungen aufgestellt werden
Eine Warnung der Verkehrsteilnehmer ist immer dann erforderlich, wenn nach jagdlicher Erfahrung damit zu rechnen ist, dass Wild oder Jagdhunde auf die Straße gelangen können. Wann das der Fall ist, hängt von der gegebenen Situation ab, insbesondere von der Ent-fernung zwischen Straße und Treiben, der Topographie des Geländes, der Wildart, des Bewuchses, der Richtung des Treibens, der Zahl der Treiber und Hunde... Im Zweifel warnen!
II. Straßenverkehrsbehörde
Die unten dargestellten Urteile stellen nur fest, dass der für die Jagd Verantwortliche, also der Jagdleiter/Jagdausübungsberechtigte, aufgrund seiner allgemeinen Verkehrssicherungspflicht auf die Gefahrenerhöhung durch die Jagd hinweisen muss. Unterlässt er dies, muss er Schadensersatz leisten. Nicht angesprochen wird dabei die Frage, ob es bei einer geplanten Jagd Sache der zuständigen Behörde ist, die Verkehrsteilnehmer in geeigneter Weise zu warnen.
Tatsächlich sind nämlich die Straßenverkehrsbehörden nach § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung für die Sicherheit des Straßenverkehrs zuständig. Sie können anordnen, dass die Benutzung einer Straße aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs durch Verkehrszeichen und andere Maßnahmen beschränkt oder untersagt wird. Bei Gefahr im Verzuge, also dann, wenn die zuständige Straßenverkehrsbehörde nicht rechtzeitig tätig werden kann, ist dafür die Polizei zuständig (§ 44 Abs. 1 Satz 2 StVO).
Wird der Straßenverkehrsbehörde eine konkrete Gefahr für die Verkehrsteilnehmer mitgeteilt, hier die Durchführung einer Drück- oder Treibjagd mit der Möglichkeit der Gefährdung des Straßenverkehrs durch ausbrechendes Wild, so hat sie von Amts wegen das Vorliegen dieser Gefahr zu überprüfen und die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen in eigener Zuständigkeit zu treffen (hier: Aufstellung von Warnschildern).
Dem kann die Straßenverkehrsbehörde nicht entgegenhalten, die Jagd sei ein privates Vergnügen der Jäger und habe bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs zu unterbleiben. Denn mit der Jagd auf Schwarzwild und übriges Schalenwild erfüllt der Jagdausübungsberechtigte ihm auferlegte öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu Gunsten der Allgemeinheit. Die verschärfte Bejagung des Schwarzwildes ist u.a. zur Vermeidung der Schweinepest unerlässlich. Die Bejagung des übrigen Schalenwildes nach dem behördlichen Abschussplan ist zur Erhaltung des Waldes und seiner wichtigen ökologischen Funktionen ohnehin Gesetzespflicht.
Übernimmt die Straßenverkehrsbehörde die Sicherung des Verkehrs, so braucht der Jagdleiter / Jagdausübungsberechtigte in der Regel keine eigenen Schilder aufzustellen. Die Behörde ist aufgrund ihrer Sachkunde und Sachmittel bestens imstande, diese Aufgabe zu erfüllen.
Anders ist es dann, wenn spontan eine Gefahrensituation entsteht, die ein sofortiges Handeln verlangt, so dass eine rechtzeitige Einschaltung der zuständigen Behörde oder Polizei nicht mehr möglich ist. Das kann dann der Fall sein, wenn krankgeschossenes Wild in die Nähe einer Straße flüchtet und sich dort versteckt. Hier ist der Jagdleiter / Jagdausübungsberechtigte aus Zeitgründen auf sich allein gestellt, so dass allein er für die Sicherung des Straßenverkehrs verantwortlich ist (ähnlich wie bei einem Unfall).
Rechtsprechung :
I. Urteile:
Auch bei der Sicherung durch die Straßenverkehrsbehörde ist der Jagdleiter / Jagdausübungsberechtigte nicht frei von allen Verantwortungen, denn er ist verpflichtet, bei Treib- und Drückjagden das Wild nicht in Richtung Straße zu treiben / drücken, sondern dieses von der Straße wegzuführen, ein Rückwechseln des Wildes durch eine dichte Treiberkette vorzubeugen und eventuell den Straßenverkehr durch eine Verlappung entlang der Fahrbahn zu sichern.
So flüchtete bei einer Treibjagd auf Fasanen und Rebhühner ein Reh über die Straße und prallte gegen die Windschutzscheibe eines PKW. Die Entfernung zur Straße betrug rund 100 Meter. Die Jagd verlief leicht schräg zur Straße hin, an ihr nahmen vier Personen teil.
Eine Haftung des Jagdausübungsberechtigten wurde in allen Instanzen verneint. In dem Urteil des Bundesgerichtshofes 1) wird hierzu ausgeführt:
Für die normale Gefahr durch Wild hafte der Jäger nicht, wenn das Wild im Rahmen der (Einzel-)Jagd hochgemacht werde. Denn aus der Sicht der Verkehrsteilnehmer sei es unerheblich, ob das Wild von einem Jäger, einem Spaziergänger oder einem Landwirt aufgescheucht werde.
Anders sei es, wenn durch die Jagdausübung eine erhöhte Gefahr für den Straßenverkehr geschaffen werde. In diesen Fällen müsse der Veranstalter / Organisator der Jagd den erhöhten Gefahren entgegenwirken, zum Beispiel durch Warnung der Verkehrsteilnehmer und Absicherung der Straße, andernfalls habe die Jagd zu unterbleiben. Der Schutz des Straßenverkehrs, der Allgemeinheit, sei vorrangig.
Eine Haftung scheide generell nicht deshalb aus, weil nur Fasanen und Rebhühner bejagt worden seien und diese den Verkehr nicht hätten gefährden können. Denn durch die Jagd werde auch anderes Wild, insbesondere Schalenwild, hochgemacht, das dann den Straßenverkehr in gleicher Weise gefährde wie auf einer Treib- oder Drückjagd.
Im vorliegenden Fall scheiterte eine Haftung daran, dass eine Gefahrenerhöhung nicht gegeben war. Die Suchjagd wurde nicht in Richtung zur Straße hin durchgeführt, zwischen Straße und bejagtem Rübenacker sei eine drei bis sechs Meter breite Windschutzhecke verlaufen, außerdem war das Gebiet durch das eingezäunte Gelände eines Pumpwerkes von der Straße getrennt gewesen.
Dieses Urteil wurde 16 Jahre später bestätigt, wonach Treiben so zu organisieren sind, dass sie nicht direkt auf Straßen und Siedlungen zuführen 2) .
Daraus ergibt sich aber keine Verpflichtung, durch Jagdpersonal oder Schützen das Drückjagdgebiet gegen Straßen oder in der Nähe gelegene Siedlungsgebiete abzuschirmen 3) .
Auch wurde eine Haftung des Revierinhabers nach § 833 BGB (Schäden durch Tierhalter) abgelehnt, da Wild zunächst erst mal herrenlos ist 4) .
Vielmehr hat der Verursacher einer Gefahr, hier der Jagdleiter, bei der zuständigen Behörde darauf hinzuwirken, dass Warnschilder aufgestellt werden oder ihm das Aufstellen gestattet wird 5) . Unterlässt er dies in Kenntnis der Gefahr, liegt eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, die zum Schadensersatz verpflichtet. Es ist also geboten, die Jagden rechtzeitig der zuständigen Straßenverkehrsbehörde schriftlich anzuzeigen und um eine geeignete Warnung der Verkehrsteilnehmer anzuhalten.
Ein Untätigbleiben der Behörde kann zu einer Haftung des Staates führen, entbindet aber den Jagdleiter / Jagdausübungsberechtigten nicht von eigenen Warn- und Organisationsmaßnahmen
In einem anderen Fall fand eine Treibjagd auf Niederwild parallel zur Straße in einem offenen, gut überschaubares Gelände statt. Zwischen Treiben und Straße wurde in einer Entfernung von rund 70 Meter zur Fahrbahn eine Postenkette aus Schützen abgestellt, die untereinander einen Abstand von nur 30 Meter hatten. Plötzlich wurde ein Stück Rehwild hochgemacht, es floh über die Straße und verursachte einen Verkehrsunfall mit erheblichem Sachschaden.
Das Gericht 6) verneinte eine Haftung des Jagdausübungsberechtigten, weil dieser mit dem Aufstellen der dichten Postenkette seiner Pflicht zur Sicherung des Straßenverkehrs ausreichend nachgekommen sei. Zu weiteren Maßnahmen (Schild, Posten, Lappen) sei er nicht verpflichtet gewesen, weil das Gelände von der Fahrbahn gut einsehbar gewesen sei, so dass die Verkehrsteilnehmer durch die Wahrnehmung der Jäger ausreichend vorgewarnt gewesen seien.
Die Jagd sei auch nicht zu nahe an der Straße durchgeführt worden. Denn auch bei einem größeren Abstand wäre die Gefahr für die Verkehrsteilnehmer nicht wesentlich geringer gewesen, weil Rehwild, wenn es hochgemacht werde, oft erst nach geraumer Zeit in einer Flucht verhalte und sein Fluchtweg kaum zu beeinflussen sei.
Bei einer Drückjagd auf Rotwild in einem Abstand von rund 1300 Meter zur Straße kommt es mit einem flüchtigen Rothirsch, der über die Fahrbahn wechselt, zu einem Verkehrsunfall. Die Verkehrsteilnehmer wurden nicht auf die Gefahr eines erhöhten Wildwechsels hingewiesen. Das Gericht hat eine Haftung des Jagdausübungsberechtigten verneint. Der Geschädigte habe nicht nachgewiesen, dass der Unfall durch die Drückjagd verursacht worden sei.
Grundsätzlich sei nicht davon auszugehen, dass der Jagdausübungsberechtigte gehalten sei, die Verkehrsteilnehmer vor Gefahren durch Wild zu bewahren; denn die Begegnung mit flüchtigem Wild gehöre auf Straßen, die über Land oder durch Wald führten, zu den normalen Gefahren des Straßenverkehrs, auf die sich jeder Verkehrsteilnehmer selbst einstellen müsse.
Anders verhält es sich, wenn der Straßenverkehr über diese „normale“ Wildgefahr hinaus „erhöht“ durch Wild gefährdet werde, das durch die Jagd aufgestört worden sei. In einem solchen Fall könne eine Haftung des Jagdausübungsberechtigten entstehen, sofern er die Verkehrsteilnehmer nicht auf diese Gefahrenerhöhung hingewiesen habe.
Ob eine derartige, dem Jagdausübungsberechtigten zurechenbare erhöhte Wildgefahr im konkreten Falle vorliege, hänge insbesondere von der Entfernung zwischen der Straße und der Jagd, von der Richtung der Jagd und von der Beschaffenheit des Jagdgebietes ab. Nach diesen Kriterien spreche der Beweis des ersten Anscheins nur dann für eine Ursächlichkeit zwischen Jagd und Unfall, wenn sich der Zusammenprall mit dem Wild während einer in unmittelbarer Nähe der Straße durchgeführten Jagd ereignet habe und die Gestaltung der Jagd einen erhöhten Wildwechsel über die Straße habe erwarten lassen. Eine solche Situation habe der Geschädigte nicht nachgewiesen.
Die Drückjagd habe nämlich nicht in unmittelbarer Nähe der Straße stattgefunden, sondern in einer Entfernung von mindestens 780 Metern. Hinzu komme, dass sich zwischen Jagd und Straße ein ausgedehntes Dickicht befinde. Dieser Bewuchs spreche dagegen, dass sich der Hirsch auf der Flucht vom Jagdgebiet in Richtung auf die Straße befunden habe, zumal das Drücken parallel zur Straße stattgefunden habe.
Ferner spreche gegen eine Ursächlichkeit zwischen Jagd und Unfall, dass der Zusammenprall an einem Hauptwechsel erfolgt sei, an dem es jedes Jahr zu Wildunfällen komme und auf den durch ein Verkehrszeichen hingewiesen werde. Diese normale Gefährlichkeit der Unfallstelle, an der auch ohne Jagdausübung häufig mit Wild zu rechnen sei, spreche gegen die Vermutung, dass der Hirsch infolge der entfernten Drückjagd die Straße überquert habe.
1.) BGH v. 10.02.1976 – VI ZR 160/74
2.) LG Paderborn I S 25/02
3.) OLG Celle v. 17.02.2003 – 9 U 12/03
4.) AG Celle v. 12.03.2003 – 15 C 17/03
5.) OLG Köln v. 23.11.1994 – 2 U 91/94
6.) LG Aachen v. 30.08.1990 – 6 S 176/90
II. Sonstige Urteile
Sicherheitspflichten bei der Jagd
Bei der Veranstaltung einer Drückjagd auf Wildschweine müssen auch Gefahren, die durch flüchtendes Wild für unbeteiligte Dritte entstehen können, ausgeräumt werden. Verletzt der Veranstalter solche Sicherheitspflichten, macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn ein an der Drückjagd Nichtbeteiligter zu Schaden kommt.
LG Aschaffenburg Az.: 2 S 329/97
Verkehrssicherungspflicht bei Treibjagd nahe einer Bundesstraße
§§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 BJG
LG Aachen v. 30.08.1990 - 6 S 176/90
AG Geilenkirchen - 5 b C 50/90 - LBS
Verkehrssicherungspflicht bei Drückjagd
§ 823 Abs. 1 BGB, § 20 BJG
LG Rostock v. 06.09.2002 - 4 O 176/02 - 117
Tiere sind nach der Bestimmung des § 28 Abs.1 StVO grundsätzlich von der Straße fernzuhalten - zur Haftung des Halters eines Jagdhundes bei der Nachsuche
§ 833 BGB
OLG Bamberg v. 20.02.1990 - 5 U 41/89
LG Bamberg 10 526/88 - Archiv DJV
III. Weitere Beispiele:
Auf einer Drückjagd in Straßennähe überquert ein Überläufer die Straße und verursacht einen Unfall. Die Verkehrsteilnehmer wurden nicht gewarnt.
Für diesen Schaden haftet der Jagdleiter/ Jagdausübungsberechtigte, weil er das Treiben ohne Warnung des Verkehrs angesetzt hat. Die teilnehmenden Schützen haften in der Regel nicht, weil sie auf eine ordnungsgemäße Organisation der Jagd vertrauen dürfen.
Schon gar nicht haften die (nicht Haftpflicht versicherten) Treiber, obwohl sie unmittelbar das Wild hochgemacht haben, da sie auf Weisung des Jagdleiters / Jagdausübungsberechtigten tätig werden.
Auf derselben Drückjagd gerät ein Jagdhund auf die Straße und verursacht einen Verkehrsunfall. Auch hier haftet der Jagdleiter / Jagdausübungsberechtigte für den Schaden aus den vorgenannten Gründen. Daneben besteht grundsätzlich auch eine Haftung des Hundehalters, weil er für Schäden seines Tieres auch ohne Verschulden einzustehen hat.
Wurden die Verkehrsteilnehmer jedoch gewarnt und entsteht gleichwohl infolge zu schnellen Fahrens ein Schaden, so besteht kein Haftungsanspruch. Denn mit der Warnung hat der Jagdleiter / Jagdausübungsberechtigte alles getan, was von ihm verlangt wird. Es fehlt an einer Pflichtwidrigkeit. Auch der Hundehalter haftet in einer solchen Situation nicht, weil das Mitverschulden des Geschädigten so schwer wiegt, dass es die Haftung verdrängt.
IV. Anmerkung:
Der Geschädigte muss beweisen, dass der Unfall durch die Jagd verursacht wurde. Bei einem Treiben in Straßennähe spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall auf die Jagd zurückzuführen ist. Fehlt es an der Ursächlichkeit zwischen Jagd und Unfall, so liegt ein normaler Wildunfall vor, für den die Kasko-Versicherung einzutreten hat.
Ist der Unfall auf die Jagd zurückzuführen, liegt in der Regel kein Wildunfall im üblichen Sinne vor, soweit eine Haftung des Jagdleiters / Jagdausübungsberechtigten wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gegeben ist. Für solche Schäden hat nicht die Kasko-Versicherung aufzukommen, sondern die Jagdhaftpflichtversicherung. Nur wenn trotz ausreichender Sicherungsmaßnahmen der Schaden eingetreten ist, kommt eine Haftung der Kasko-Versicherung in Betracht, weil eine Haftung des Jagdleiters / Jagdausübungs-berechtigten ausscheidet.
Bewertung:
1. ) Treib- / Drückjagden sollten rechtzeitig der zuständigen Straßenverkehrsbehörde schriftlich angezeigt werden, falls mit einer erhöhten Gefährdung des Straßenverkehrs zu rechnen ist. In diesem Schreiben sollte auf die erhöhte Gefahr durch straßenüberquerendes Wild und Jagdhunde hingewiesen werden, verbunden mit der Bitte, die Verkehrsteilnehmer in geeigneter Weise zu warnen.
Übernimmt die Behörde die Sicherung des Straßenverkehrs, so kann in der Regel das Aufstellen von Warnschilder durch den Jagdleiter / Jagdausübungsberechtigten unterbleiben. Trifft allerdings die Behörde keine Maßnahmen, so ist der Jagdleiter verantwortlich zur Sicherung des Straßenverkehrs, wobei dieses in Abstimmung mit der zuständigen Behörde bei der Durchführung der Maßnahmen gemacht werden sollte.
2.) Trotzdem sollte aber gelten, dass Treiben von der Straße wegführen, Rückwechsel soweit möglich gesichert und falls notwendig eine Verlappung entlang der Fahrbahn angebracht sein sollte.
Eine Warnung der Verkehrsteilnehmer mittels Verkehrszeichen 101 sollte erfolgen und in Gebieten die unübersichtlich sind (Waldgebiete auf beiden Seiten) und ein Wechseln des Wildes sehr wahrscheinlich ist, vielleicht sogar Warnposten aufgestellt werden.
Folgerung:
Nimmt man sich das bayrische Innenministerium als Beispiel, so ist das Zusatzschild „Treibjagd“ zugelassen worden und wird nach Beurteilung des Jagdleiters auch bei allen Arten von Gesellschaftsjagden als zweckmäßig erachtet. Dabei soll von Seiten der Straßenverkehrsbehörden den Anträgen der Jagdausübungsberechtigten entsprochen werden, wobei eine 14-tägige Vorbereitungszeit als ausreichend angesehen wird.
Damit eine Vorgehensweise zur Zufriedenheit aller Beteiligten und ein einheitliches Handeln gegeben ist, ist anzuraten, dass sich Vertreter der Jägerschaft mit den beteiligten Behörden (Straßenverkehrsbehörden, Straßenbaulastträger, Polizei), eventuell unter Einbeziehung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, zu einem Gespräch zusammenfinden.
Regeln für das Aufstellen von Verkehrszeichen
Die Anordnung von Verkehrszeichen anlässlich der Durchführung einer Jagd sollte schriftlich erfolgen und demzufolge beim zuständigen Straßenverkehrsamt eingeholt werden.
Für die Aufstellung und Vorhaltung der Sicherungsmaßnahmen ist der für die Jagd verantwortliche zuständig. Alle Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen müssen den amtlichen Mustern der StVO §§ 39 bis 43 entsprechen. Die Ausführung der Verkehrszeichen darf nicht unter der Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen.
Informationen zu den Anforderungen und zum Aufstellen von Verkehrszeichen geben u.a. die ZTV-SA (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen).
Folgende Grundregeln müssen beim Aufstellen von Verkehrszeichen beachtet werden:
- Verkehrszeichen sind gut sichtbar, standsicher und gegen Verdrehen gesichert aufzustellen.
- die Mindesthöhe innerorts zwischen Unterkante Verkehrsschild und Boden beträgt in der Regel 2,0 m außerhalb der Fahrbahn und über Gehwegen und 2,2 m über Radwegen.
- alle Verkehrsschilder sind am rechten Fahrbahnrand aufzustellen. Das zusätzliche Aufstellen am linken Rand ist in speziellen Fällen (z. B. bei zwei oder mehr Fahrstreifen in gleicher Richtung oder bei hohen Verkehrsstärken) möglich.
- nicht mehr als drei Schilder am gleichen Pfosten anbringen.
- nicht mehr als zwei Vorschriftzeichen am gleichen Pfosten anbringen.
- Seitenabstand der Verkehrszeichen im Bereich von Gefahrstellen in der Regel 0,5 m innerorts (keinesfalls weniger als 0,3 m) und 1,5m außerorts.
- lichter Abstand zwischen Fahrstreifen- bzw. Fahrbahnbegrenzung und der Kante von Leitbaken soll 0,25 m betragen.
Allgemeines :
Nach § 5 StVG trägt die Kosten der Beschaffung, Anbringung, ... und des Betriebes der u.a. amtlichen Verkehrszeichen und –einrichtungen der Träger der Straßenbaulast für diejenigen Straßen, in deren Verlauf sie angebracht werden.
Diese Kosten für die VZ und –einrichtungen können jedoch auch abweichend davon u.a. die Bauunternehmer und die sonstigen Unternehmer (Jagdveranstalter) von Arbeiten auf und neben der Straße tragen, wenn diese durch diese Arbeiten erforderlich werden.
Gemäß § 2 StrWG NRW Abs. 1 sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze öffentliche Straßen, die dem öffentlichen Verkehr nach § 6 StrWG NRW gewidmet sind.
Nach § 2 StrWG NRW Abs. 2 gehören zur öffentlichen Straße
1. der Straßenkörper, das sind insbesondere
a) der Straßenuntergrund, die Erdbauwerke einschließlich Böschungen,..., Gräben,...
b) die Fahrbahn, ..., die Bankette, ...;
3. das Zubehör, das sind insbesondere Verkehrszeichen (VZ), die –einrichtungen und sonstige Anlagen aller Art, die der Sicherheit, Ordnung oder Leichtigkeit des Verkehrs ... dienen, ...;
Damit sind laut § 3 StrWG NRW Abs. 1 Landes-, Kreis-, Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen gemeint.
Gleiches regelt der § 1 FStrG für Bundesstraßen und Bundesautobahnen.
Nach § 9 StrWG NRW / § 3 FStrG umfasst die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Erhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben.
Im § 6 StrWG NRW / § 5 FStrG ist geregelt, wer Straßenbaulastträger ist.
Nach § 14 StrWG NRW ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Ein Gemeingebrauch liegt nicht vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr genutzt wird zu dem sie bestimmt ist.
Dieses wäre dann eine Sondernutzung und wäre in den §§ 18 StrWG NRW, 8 FStrG geregelt, welche dann auch auf Zeit und Widerruf erteilte Erlaubnisse, die an Bedingungen und Auflagen geknüpft sein können, regeln.
Literaturverzeichnis:
Gesetzestexte StVG Straßenverkehrsgesetz
StVO Straßenverkehrsordnung
FStrG Fernstraßengesetz
StrWG NRW Straßen- und Wege Gesetz NRW
Mark G. v. Pückler Wild u. Hund (Paul Parey Zeitschriftenverlag) 2003
Barbara Frank Revierkurier (LJV Bayern e.V.) 2/2004
Aktualisiert (Samstag, 18. September 2010 um 06:19 Uhr)
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