Wir haben immer noch keine gesetzliche Klärung in der Anwendung dieser Geräte beim Führen und Abrichten der Hunde.

Momentan bezieht sich die Rechtsprechung auf das BVerwG-Urteil aus Leipzig:
Eine Verwendung von Telereizgeräte wird generell als verboten angesehen. Ihre „bauartbedingte Eignung“ könne die in  § 3 Nr. 11 TierSchG genannten Wirkungen (Schmerzen, Leiden) hervorrufen. Das Gericht verweist ausdrücklich auf bundes- oder landesrechtliche Verordnungen, die den Einsatz der Geräte rechtfertigen könnten, jedoch wäre ein ministerieller Erlass, wie zwischenzeitlich mal geschehen, „keine geeignete Ausnahmevorschrift“. (BVerwG  AZ 3 C 14.05) 

Grundsätzlich ist aber zu sagen, dass der Erwerb und Besitz dieser Geräte nicht verboten ist.
Dieses sagt auch das WaffG nach einer Änderung im Jahre 2008 aus, welches im Abschnitt 1 und der Anlage 1 ausdrücklich die Verwendung solcher Geräte bei der sachgerechten Hundeausbildung toleriert. 

Sachlich richtig, aber noch niemals vor Gericht begutachtet:
Wenn der Tatbestand von § 3 Nr. 11 TierSchG nicht erfüllt wird, kann es kein Verbot geben, da die elektrischen Einwirkungen moderner E-Geräte aus gutachterlicher Sicht nicht erhebliche Schmerzen / Leiden hervorrufen, sondern (lediglich) unangenehm, spontan (im Moment des Fehlverhaltens) und extrem kurzzeitig auf das Tier einwirken. Die Anwendung erfordert jedoch Sachkunde (Gerätetechnik, Wirkungen, korrekte Handhabung). 
Es gibt viele kompetente Tierärzte (auch die Bundestierärztekammer!), die bei sachkundiger Anwendung nicht von tierschutzrelevantem Fehlverhalten ausgehen. 

Nun, lange Rede - kurzer Sinn:
Derzeit – bis der Gesetz- oder Verordnungsgeber auf Landes- oder Bundesebene tätig geworden ist – ist die Verwendung von Telereizgeräten generell verboten. Hierfür ist ihre Bauart und Funktionsweise entscheidend. Bei einem Verstoß drohen Bußgelder bis zu 25.000 €, wobei ein „normaler Verstoß“ mit ca. 150 € geahndet wird. 
Ein Jagdscheinentzug wäre denkbar (und soll auch schon geschehen sein), wenn der Anwender aus Sicht der Verwaltungsbehörde / Gerichtes durch das Anwenden als „nicht zuverlässig“ eingestuft wird, weil er wiederholt gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen hat oder die Geldstrafe über 60 Tagessätze liegt. 

Festzuhalten bleibt auf alle Fälle, dass selbst Gutachter einen sachkundigen Umgang mit den Geräten fordern und rechtliche Vorschriften teils die Geräte tolerieren, sofern diese bei der Hundeausbildung sachkundig eingesetzt werden. Für die Jagd bedeutet dieses, dass ein solches Gerät keine Verwendung finden darf, denn zur Jagd sollen nur brauchbare Jagdhunde verwandt werden (Forderung des BJG) und dieses bedeutet, dass ein in Ausbildung befindlicher Hund bei der Jagd nichts zu suchen hat.


 

 

Quellen:

Dipl. Ing. Dieter Klein, Münster

RA Frank Richter, Dossenheim (Anwaltzentrale)

Aktualisiert (Donnerstag, 30. September 2010 um 21:33 Uhr)