Aufhebung der Schonzeiten für Ringeltauben


Der Landesbetrieb Wald und Forst als Obere Jagdbehörde hat die festgelegte Schonzeit für Ringeltauben zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen im Regierungsbezirk Münster teilweise aufgehoben.

Die Bejagung während der Brut- und Aufzuchtzeit sei unter arten- und tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten ausnahmsweise vertretbar, zumal die Bejagung auf die tatsächlich gefährdeten Kulturen in den kritischen Zeiträumen beschränkt wird. Da erhebliche Schäden nur durch Schwärme verursacht werden, dürfen nur Schwarmtauben bejagt werden. Mit dieser Beschränkung wird auch den Belangen des Tierschutzes entsprochen, da Schwarmtauben regelmäßig nicht am Brutgeschäft beteiligt sind.

Die Schonzeit für Ringeltauben wird in der Zeit vom 21.02.2010 bis zum 31.10.2010 wie folgt aufgehoben:
Gefährdete Kulturen:
Gemüse, Bohnen, Erbsen, Obst:      21. Februar bis 31. Oktober
Getreide:                                                21. Februar bis 31. März     und 15. Mai bis 31. Oktober
Zuckerrüben:                                         15. März bis 31. Mai
Mais :                                                      15. April bis 15. Juli
Raps :                                                     21. Februar bis 31. März    und 15. Juni bis 31. Oktober


Die Jagd darf nur an oder auf den gefährdeten Flächen sowie an Orten, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu diesen Flächen stehen, und in den angegebenen Zeiträumen ausgeübt werden. Es dürfen nur Ringeltauben aus Schwärmen bejagt werden.

Die einzelnen Jagdausübungsberechtigten müssen die Anzahl der in diesem Zeitraum erlegten Ringeltauben spätestens bis zum 15.11.2010 den Unteren Jagdbehörden melden.

Aktualisiert (Samstag, 18. September 2010 um 06:16 Uhr)